
Das Steuerrecht ist ein umfangreiches und scheinbar unübersichtliches Themengebiet. Dennoch ist es für Arbeitnehmer unumgänglich, sich damit zu befasse..... weiter >>
Immer größere Anteile der Abiturjahrgänge streben ein Studium an, aber auch immer mehr Personen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung und Berufstätige drängen an die Hoch-schulen – Hochschulbildung wird in Deutschland zunehmend zum Normalfall. In dieser Situation stellt sich für Studieninteressierte eine zentrale Frage: Welche Chance habe ich auf das Studium meiner Wahl? Und hier kommt der Numerus Clausus (NC) ins Spiel.
Wer studieren möchte muss sich früher oder später mit dem NC auseinandersetzen – und sei es um festzustellen, dass der gewünschte Studiengang NC-frei ist. Leider kursiert zu diesem Thema viel Halbwissen – z.B. von Eltern, die vor vielen Jahren einmal studiert haben und nur die damals geltenden Vergaberegeln für Studienplätze kennen.
Medienberichte über überlaufene Studiengänge in Köln, Hamburg oder Berlin schüren vielleicht sogar Angst, „am NC zu scheitern“ und keinen Studienplatz bekommen zu können. Daher die gute Nachricht gleich vorab: Für über die Hälfte der in Deutschland angebotenen Bachelor-Studiengänge gibt es im Wintersemester 2019/20 keinen NC! Im Regelfall reicht die Hochschulzugangsberechtigung aus, um sich in den Studiengang einzuschreiben. Für die anderen Studiengänge gibt es einen NC, womit wir beim Thema wären…
Entgegen der landläufigen Verwendung des Begriffs Numerus Clausus (NC) als „für einen Studienplatz notwendige Abiturdurchschnittsnote“, beschreibt er den Umstand, dass es für einen bestimmten Studiengang nur eine vorab festgelegte, begrenzte Anzahl von Studienplätzen, also eine (lokale/örtliche oder bundesweite) Zulassungsbeschränkung gibt.
Nach welchen Kriterien die zur Verfügung stehenden Plätze dann im konkreten Fall vergeben werden, kann sehr unterschiedlich sein. Bis zum Jahr 2004 waren dies im Wesentlichen die Abiturnote (daher auch die Gleichsetzung des Begriffs NC mit Abiturnote) sowie die seit dem Schulabschluss vergangene Wartezeit auf einen Studienplatz. Mittlerweile können und müssen die Hochschulen zum Teil sogar eine größere Vielfalt von Vergabekriterien wie Testergebnisse, Auswahlgespräche, vorherige Berufserfahrung oder gewichtete Einzelfachnoten des Abiturs heranziehen.
Das Vergabeverfahren für Studiengänge in den bundesweit zulassungsbeschränkten Fächern befindet sich derzeit im Umbruch. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil Ende 2017 Teile des bisherigen Verfahrens für verfassungswidrig erklärt. Ab dem Sommersemester 2020 gelten neue Regeln. Die Stiftung für Hochschulzulassung informiert dazu aktuell auf einer Sonderseite auf www.hochschulstart.de
Innerhalb der zulassungsbeschränkten Studiengänge unterscheidet man zwischen lokalen und bundesweiten NCs. Ein lokaler NC bedeutet, dass ein bestimmter Studiengang an einer bestimmten Hochschule zulassungsbeschränkt ist. Sind in einem Fach (z.B. Humanmedizin) sämtliche Studiengänge bundesweit mit einem NC belegt spricht man von einem bundesweiten NC. Die Studiengänge ohne NC stehen dagegen sämtlichen Deutschen (und EU-Bürgern) grundsätzlich offen, das heißt, es werden – theoretisch – unbegrenzt Studierende aufgenommen. Jede(r), die/der sich (fristgerecht) einschreiben möchte und die festgesetzten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, muss von der Hochschule genommen werden.
Wie oben beschrieben gibt es drei verschiedene Fälle: kein NC, lokaler NC und bundesweiter NC. Welche Variante jeweils zutrifft, kann man entweder auf den Webseiten der Hochschulen und Studiengänge herausfinden oder zentral über die Studiengangsuche auf www.hochschulkompass.de.
Hier kann man sich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind – man also in der Regel die Hochschulreife nachweisen kann – einfach bei der Hochschule einschreiben. Allerdings sind hier trotzdem die Bewerbungsfristen zu beachten. Wer sich rechtzeitig beworben hat und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat den Platz aber sicher. Die Hochschule kann nicht nachträglich einen „Einschreibestopp“ verhängen, wenn sich zu viele bewerben, sondern muss jede(n) nehmen.
Hier muss man sich direkt bei der Hochschule für einen Platz bewerben. Die Hochschule wählt dann die „besten/passendsten“ Bewerberinnen und Bewerber aus und bietet diesen dann einen Studienplatz an. Wer den Platz annehmen möchte, muss sich – fristgerecht – einschreiben, sonst verfällt der angebotene Platz. Für einige Studiengänge mit lokalem NC ist auch die Stiftung für Hochschulzulassung zuständig.
Dieser gilt für die Fächer Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie (an staatlichen Hochschulen). Hier ist die Bewerbung an die Stiftung für Hochschulzulassung zu richten.
Auch zwischen den einzelnen Hochschulorten unterscheiden sich die NC-Quoten weiterhin zum Teil erheblich. Während beispielsweise in Köln rund zwei Drittel der Studiengänge zulassungsbeschränkt sind, ist es in Gießen nur rund ein Viertel.
Es lassen sich demnach weiterhin starke Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern aber auch zwischen Fächergruppen, Abschlussarten und Hochschultypen feststellen. Auch die Situation in beliebten Hochschulstädten ist heterogen NC-Quote nach Ländern Zum Wintersemester 2019/20 sind deutschlandweit 40,7 % aller Studiengänge mit einem NC belegt.
*Rechts-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Sozialwissenschaften
Den vollständigen NC-Check mit detaillierten Auswertungen nach Hochschulart, Abschluss und Fächergruppen als PFD gibt es unter: www.che.de/downloads/
Weitere Informationen zum Thema Studium finden Sie hier – jede Menge Links haben wir hier zusammengestellt.
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