Die Wohnungssuche wird in Deutschland immer schwieriger. Schon heute fehlen in über 1.000.000 Mietwohnungen. Gleichzeitig wächst die Nachfrage nach Wohnungen, vor allem in den Städten. Die Folge: Warteschlangen bei den Wohnungsbesichtigungen, weiter steigende Mieten, Vermieter, die Vertragskonditionen diktieren, und Mieter, die ihre Rechte nicht wahrnehmen – aus Unkenntnis oder weil sie Nachteile bei der Wohnungsvergabe fürchten. Welche Rechte haben Mieter bei der Wohnungssuche und beim Abschluss des neuen Mietvertrages und worauf müssen sie achten?
Seit Juni 2015 gibt es die sogenannte Mietpreisbremse. Sie gilt nicht flächendeckend in ganz Deutschland, aber zwischenzeitlich immerhin in zehn Bundesländern und rund 300 Städten. Hier darf die neue Wohnung nach dem Gesetz höchstens zu einem Preis vermietet werden, der 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Aber es gibt Ausnahmen. Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten (Stichtag 1. Oktober 2014) und nicht für umfassend sanierte Wohnungen. Außerdem darf der Vermieter die „Vormiete“, die Miete also, die der frühere Mieter schon gezahlt hat, auch im neuen Mietverhältnis weiter fordern – egal, wie hoch diese Vormiete war. Das eigentliche Problem aber ist, dass sich die meisten Vermieter offensichtlich nicht an die Mietpreisbremsen-Regelungen halten, sondern die Wohnung unverändert teuer oder noch teurer als im Vorjahr anbieten.
Mieter müssen also selbst aktiv werden und die Mietpreisbremse ziehen, damit sie von den neuen Gesetzesbestimmungen auch profitieren.
Tipp: Wer bei den Vertragsverhandlungen auf die möglicherweise überhöhte Miete hinweist, riskiert, die Wohnung nicht zu bekommen. Aber Mieter können auch nach Abschluss des Mietvertrages, also während des laufenden Mietverhältnisses, beanstanden, die Miete sei unzulässig hoch. Dann muss ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt werden. Dazu reicht es aus, wenn der Mieter schriftlich die seiner Ansicht nach zulässige Miete (ortsübliche Vergleichsmiete lt. Mietspiegel plus 10 %) ermittelt und sich darauf beruft.
Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter Auskunft über die Tatsachen geben, die für die Prüfung der zulässigen Miete notwendig sind, die der Mieter aber nicht kennt. Das sind zum Beispiel Auskünfte zur Baualtersklasse des Hauses, zur Vormiete usw. Die überhöhte Miete, das heißt den unzulässig hohen Teil der Miete, muss der Vermieter nach Erhalt der Mieterrüge reduzieren.
Mieter haben einen entsprechenden Rückforderungsanspruch, aber nur für die Mieten, die nach der Rüge fällig werden, nicht für die Vergangenheit, das heißt für Zeiträume vor Abgabe der Rüge. Deshalb so früh wie möglich nach Abschluss des Mietvertrages mit Hilfe des Mietervereins die Miethöhe prüfen!
In Städten ohne Mietpreisbremse gibt es keine „Deckelung“ der Wiedervermietungsmieten. Fordert der Vermieter aber eine Miete, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann ein Verstoß gegen die Wuchervorschrift des Wirtschaftsstrafgesetzes vorliegen und sollte der Mieterverein eingeschaltet werden.
Zusätzlich zur eigentlichen Kalt- oder Nettomiete müssen in aller Regel noch Betriebskosten gezahlt werden. Das sind Heizkosten und mehr als ein Dutzend sogenannter kalter Nebenkosten, wie Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Hausversicherung, Straßenreinigung, Hausmeister, Fahrstuhl, Gartenpflege usw. Im Mietvertrag wird geregelt, welche Kosten Mieter übernehmen müssen und welche Vorauszahlungsbeträge hierfür monatlich zu zahlen sind. Ob die Vorauszahlungen realistisch angesetzt und aus-reichend kalkuliert sind oder mit Hilfe niedriger Vorauszahlungsbeträge eine günstige Gesamtmietbelastung vorgegaukelt wird, erfahren viele Mieter erst, wenn sie die erste Betriebskostenabrechnung erhalten haben. Dann ist es aber oft zu spät, es drohen unter Umständen hohe Nachzahlungen.
Tipp: Energieausweis zeigen lassen, der energetische Zustand des Hauses ist ein wichtiger Fingerzeig für die Höhe der künftigen Heizkosten. Nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes müssen durchschnittlich 2,10 bis 2,30 € pro Quadratmeter und Monat insgesamt für Betriebskosten gezahlt werden. Davon sollten Mieter realistischerweise zunächst einmal ausgehen.
Seit Juni 2015 gilt in ganz Deutschland das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung. Danach muss in aller Regel der Vermieter die Maklerprovision zahlen. Es gilt der Grundsatz: Wer bestellt, der bezahlt. Wendet sich der Vermieter an einen Makler und erteilt ihm den Auftrag, einen Mieter für seine Wohnung zu finden, muss er den Makler auch bezahlen. Mieter müssen nur noch in Ausnahmefällen die Maklerprovision übernehmen. Voraussetzung ist, sie beauftragen den Makler schriftlich mit der Wohnungssuche und der Makler wird danach, ausschließlich aufgrund dieses Auftrages, tätig und beschafft eine Wohnung, über die dann auch der Mietvertrag abgeschlossen wird. Im Zweifel muss der Makler diesen zeitlichen Ablauf nachweisen – insbesondere, dass er mit der konkreten Wohnungssuche erst nach der Auftragserteilung des Mieters begonnen hat, dass er die Wohnung nicht schon aufgrund eines früheren Auftrages im „Karteikasten“ hatte.
Schaltet der Makler eine Wohnungsanzeige und verlangt er für die Vermittlung der Wohnung dann erst einmal einen Auftrag des Mieters, hat er keinen Provisionsanspruch, zumindest keinen gegenüber dem Mieter. Das gilt erst recht, wenn der Makler noch während der Wohnungsbesichtigung die Unterschrift unter einen Maklerauftrag fordert. In beiden Fällen ist der Makler ganz offensichtlich nicht erst nach der Auftragserteilung durch den Mieter tätig geworden und auf Wohnungssuche gegangen. Im Gegenteil, hier hatte er zuerst die Wohnung im Angebot, im Zweifel aufgrund eines Vermieterauftrages, und erst danach hat er sich den Auftrag des Mieters besorgt.
Tipp: Fordert der Makler eine Provision vom Mieter, verstößt dies mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz, gegen das Bestellerprinzip. Da die Maklerprovision frühestens nach Abschluss des Mietvertrages gezahlt werden müsste, kann der Mieter die Maklerforderung nach Prüfung durch den Mieterverein ablehnen, ohne dass er riskiert, die gewünschte Wohnung nicht mehr zu erhalten. Wer die Provision trotzdem gezahlt hat, kann sein Geld zurückfordern. Der Mieteranspruch verjährt erst nach drei Jahren. Außerdem riskieren Makler eine Geldbuße bis zur Höhe von 25.000 €, wenn sie gegen die Vorgaben des Bestellerprinzips verstoßen.
Egal, ob der Makler „Besichtigung nur gegen Erteilung des Vermittlungsvertrages“ fordert oder 50 € für eine Wohnungsbesichtigung, Bearbeitungs- oder Servicegebühren oder gar eine 1.000-€ Renovierungspauschale – der Mieter muss nicht zahlen. Wenn überhaupt, müsste der Auftraggeber zusätzliche Gebühren zahlen, nicht aber der Mieter. Die ,,Renovierungspauschale“ ist nichts anderes als eine verkappte Maklerprovision und muss nicht bezahlt werden. Und gleichgültig, ob der Vermittlungsauftrag quasi „erpresst“ wird – ,,sonst keine Wohnungsbesichtigung“ – oder ob der Vermittlungsauftrag freiwillig erteilt wird, ohne Maklerleistung, das heißt Wohnungssuche nach dem Vermittlungsauftrag, muss ein Mieter keine Provision zahlen.
Tipp: Provisionsrechnungen oder Gebührenforderungen eines Maklers nicht ohne vorherige Prüfung durch den Mieterverein zahlen. Wer gezahlt hat, muss prüfen lassen, ob er sein Geld zurückfordern kann. Auch hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Abstands oder Ablöseforderungen sind weder ein Ersatz für eine Maklerprovision noch ein Ausgleich dafür, dass der Vermieter die Provision zahlen muss und nicht mehr der Mieter. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz sind Abstandszahlungen, die der wohnungssuchende Mieter leisten muss, damit die Wohnung angemietet werden kann oder damit der Vormieter auszieht, grundsätzlich unzulässig. Ablösevereinbarungen sind letztlich Kaufverträge, mit denen sich der wohnungssuchende Mieter verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen. Derartige Verträge sind auch nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz möglich, aber nur so lange wirksam, wie Kaufpreis und Wert der übernommenen Gegenstände nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
Die Idee des einen oder anderen Vermieters, Schrottmobiliar zu überhöhten Preisen an den Mieter zu verkaufen, um so die gezahlte Maklerprovision wieder „reinzuholen“, ist nicht durchsetzbar. Von einem auffälligen Missverhältnis ist auszugehen, wenn der Kaufpreis mehr als 50 % über dem tatsächlichen Zeitwert des Kaufgegenstandes liegt. Und so wird gerechnet: Mieter und Vermieter schließen eine Ablösevereinbarung über eine zehn Jahre alte Einbauküche zu einem Kaufpreis von 4.000 €. Der Zeitwert der Küche liegt bei 2.000 €. Die Vereinbarung ist wirksam bis zu einem Betrag von 3.000 € (Zeitwert plus 50 %). Die restlichen 1.000 € stehen dem Vermieter nicht zu. Soweit schon gezahlt wurde, kann der Mieter sein Geld zurückfordern. Auch hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Tipp: Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Vormieter die Ablöseforderung stellt, er sein Uralt-Mobiliar teuer verkaufen will.
Mieter und Vermieter können beim Abschluss des Mietvertrages vereinbaren, dass eine Mietsicherheit geleistet wird, eine Mietkaution. Nach dem Gesetz darf die Kaution höchstens drei Monatsmieten betragen – ohne Nebenkostenvorauszahlungen-, und der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei Raten zu zahlen. Die erste Rate wird dann mit Beginn des Mietverhältnisses fällig, die übrigen zwei Raten mit den beiden nächsten Mietzahlungen.
Bei der Barkaution muss der Kautionsbetrag an den Vermieter direkt gezahlt oder überwiesen werden. Der Vermieter muss die Kaution von seinem Vermögen getrennt auf einem Sonderkonto anlegen. Die Mietvertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass die Mietkaution in Form einer Bankbürgschaft, einer Mietkautionsversicherung (Bürgschaft durch eine Versicherung) oder der Verpfändung eines Sparbuchs erbracht wird.
Tipp: Die Vereinbarung einer höheren Mietsicherheit als drei Monatsmieten ist unzulässig. Am Ende der Mietzeit muss die Mietkaution zurückgezahlt werden, soweit der Vermieter keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis geltend machen kann. Im Streitfall muss der Mieter nachweisen, dass er überhaupt eine Mietsicherheit geleistet hat und in welcher Höhe. Deshalb sollten Mieter verlangen, dass der Vermieter die Kautionszahlung quittiert, oder bei Überweisung der Kaution muss der Überweisungsträger aufbewahrt werden.
✉ Beitrag per Email versendenFür eine eigene Penthouse-Wohnung dürfte es bei den allerwenigsten reichen, aber es bleibt trotzdem noch eine Menge Auswahl. Also, was soll´s denn sein: Studenten-Wohnheim? Eigene Bude? Oder doch lieber eine WG? Ein guter Tipp ist eigentlich immer der Anruf beim örtlichen Studentenwerk. Hier erfahren Sie u.a., ob und in welchen Wohnheimen noch Zimmer frei und wie hoch die Kosten sind. Die Vorteile liegen auf der Hand: Neben der Nähe zum Uni-Campus kann man davon ausgehen, dass ein Zimmer im Studentenwohnheim mit hoher Wahrscheinlichkeit günstiger als jedes „normale“ privat gemietete Zimmer oder gar eine Wohnung ist. Außerdem lebt man mit vielen anderen Studenten unter einem Dach – das erleichtert das Kennenlernen von Kommilitonen enorm. Selbst wer sich eine eigene Wohnung leisten kann, sollte darüber nachdenken, ob für die ersten Semester ein Studentenwohnheim nicht doch die bessere Wahl ist: Nach einiger Zeit kennt man genug Leute, um zu entscheiden, mit wem man ggf. eine WG aufmachen möchte, man kennt die guten Ecken einer Stadt und bekommt auch den einen oder anderen Tipp, wenn irgendwo eine gute Wohnung frei wird.
Gute Anlaufstellen für die Suche sind auch die sogenannten „Mitwohnzentralen“, die das übergangsweise Mieten von meist möblierten Zimmern oder Wohnungen ermöglichen, deren Eigentümer oder Mieter z.B. eine Zeitlang im Ausland sind und so ihre Kosten niedrig halten wollen; Angebote zur Untermiete finden sich hier aber ebenfalls in rauen Mengen. Online lohnen sich Seiten wie www.wg-gesucht.de oder www.studenten-wg.de – da gibt’s nicht nur Adressen und Angebote, sondern auch jede Menge hilfreicher Tipps (noch mehr Links finden Sie hier).
Wenn es eine eigene Wohnung sein soll, sollten Sie sich einen Überblick über die ortsüblichen Mieten verschaffen – eine Wohnung im Nobelviertel geht enorm ins Geld, ist aber viel langweiliger als eine kleine 2-Zimmer-Bude mitten in einem kiezigen Innenstadtviertel. Einen ersten Überblick erhalten Sie, wenn Sie das Stichwort „Mietspiegel + Stadt oder Region“ googeln. Das reicht meist aus, um Mietangebote aus lokalen Tageszeitungen oder von Maklern zumindest ungefähr einzuordnen. Allerdings weist so ein Mietspiegel nur Durchschnittswerte aus; das tatsächliche Gefälle zwischen „günstig“ und „teuer“ kann ziemlich groß sein.
Bevor man überhaupt auf Wohnungssuche geht, sollte erst einmal genau kalkuliert werden, welche Mietsumme man sich tatsächlich regelmäßig leisten kann. Um sich einen Überblick über die zukünftigen Ausgaben zu verschaffen, sollten die wichtigsten monatlich anfallenden Kosten in einer Art Budget-Plan aufgelistet werden: Miete, Nebenkosten, Strom, Internet- und Telefonanbieter, Rundfunkbeitrag und Versicherungen. „Die Warmmiete sollte inklusive Nebenkosten ein Drittel der Einkünfte nicht überschreiten“, empfehlen die Finanzexperten. Für einen besseren finanziellen Überblick kann es darüber hinaus sinnvoll sein, die sonstigen Lebenshaltungskosten regelmäßig zu notieren. Vom Wochen-Einkauf über den Kneipenabend bis zum Kinobesuch werden alle Ausgaben erfasst. Dafür können zum Beispiel auch hilfreiche Smartphone-Apps wie „Meine Finanzen“ oder „Haushaltsbuch MoneyControl“ genutzt werden.
Die größten Stolpersteine lauern nicht bei der richtigen Auswahl der Mitbewohner oder dem Aufstellen des Putzplanes, sondern im Kleingedruckten! Vom Mietvertrag über die Verträge mit dem örtlichen Wasser- und Energieversorger sowie der Telekom bis zur Hausratversicherung – nehmen Sie Kontakt mit dem Vermieter, dem Versorger und dem Versicherungsvertreter auf und machen Sie sich schlau. Sonst zahlen Sie am Ende Prämien, obwohl Sie längst woanders wohnen. Denn im Zweifel gilt hier: Mitgefangen (also Vertrag unterschrieben), mitgehangen.
Wer als Hauptmieter im Mietvertrag steht, haftet für alle – die Mitbewohner sind dann nur Untermieter. Nachteil: Kündigt der Hauptmieter, steht die gesamte WG auf der Straße. Vorteil: Ein neuer Untermieter kann problemlos einziehen. Besser: Mit dem Vermieter klären, dass eine WG die Wohnung nutzt und alle Mieter den Mietvertrag unterzeichnen lassen. Gleiches gilt für Strom und Wasser, Internet, Telefon und Kabelfernsehen – der Internetprovider bucht die fälligen Beträge vom Konto des Vertragsinhabers (also bei demjenigen, der unterschrieben hat) ab. Da ist es nebensächlich, ob der Vertragsinhaber überhaupt noch in der Wohnung wohnt.
Wohnungssuche, Renovieren, Umzug: Paare, die zusammenziehen, haben viel zu organisieren und zu klären. „Es ist zwar nicht besonders romantisch, die Versicherungsverträge zu überprüfen. Aber wer sich nicht um dieses Thema kümmert, verschenkt unter Umständen Geld und gefährdet sogar seinen Versicherungsschutz“, sagt Manuela Alt von der R+V Versicherung.
Um Doppelversicherungen zu vermeiden, macht die Zusammenlegung bei vielen Policen wie Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung Sinn. „Dabei müssen die Partner prüfen, wer in welchen Vertrag einsteigt und welcher aufgelöst werden kann – oft ist das der jüngere Vertrag“, so Alt. Wichtig: Die Haftpflichtversicherung übernimmt nach der Zusammenlegung in der Regel keine Schäden mehr, die der Lebenspartner verursacht hat. Und die Hausratversicherung muss über die neue Adresse und Wohnungsgröße informiert werden. „Die Wohnfläche muss korrekt angegeben sein. Sonst wird ein Schaden unter Umständen nur teilweise beglichen“, erklärt Alt. Anders sieht es bei Versicherungen aus, die direkt auf die beiden Personen zugeschnitten sind: Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Unfallversicherungen bleiben unverändert bestehen.
Den Mietvertrag sollten immer beide unterschreiben. Nur so haben sie dieselben Rechte gegenüber dem Vermieter – aber auch die gleichen Pflichten, etwa die Übernahme der Miete.
So ein Umzug ist mehr als ein paar Kisten und Möbel von A nach B bringen, es bedeutet in den meisten Fällen einen erheblichen zeitlichen, logistischen und finanziellen Aufwand. Wie ein Umzug locker von der Hand geht, zeigen die 8 Tipps der LBS. Dann klappt‘s danach auch noch mit der Einweihungsparty.
Verträge sind in schlechten Zeiten notwendig – in Guten sind sie überflüssig (hat einmal ein schlauer Mensch gesagt; wahrscheinlich war es kein Anwalt). Wie so ziemlich alles im Leben, ist auch das Thema Ausbildungsvertrag gesetzlich geregelt – konkret im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im BGB stehen aber nur die Mindestanforderungen – tarifliche Vereinbarungen oder freiwillige Leistungen des Ausbildungsbetriebes können weit darüber hinausgehen. Außerdem regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausführlich und umfassend alles, was mit dem Thema Ausbildung zu tun hat.
Die elektronische Form gilt nicht; der § 11 des Berufsbildungsgesetzes schreibt zwingend die Schriftform vor. Sie haben also ein Anrecht auf einen Vertrag auf Papier, im Original und unterschrieben (kein PDF und auch keine Kopie). Für nicht volljährige Auszubildende unterschreiben die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern.
Was darf nicht im Ausbildungsvertrag stehen oder ist nichtig (also unwirksam)?
Weitere Informationen finden Sie online z. B. auf www.dgb-jugend.de oder unter www.jugend.igmetall.de
Musterausbildungsverträge zum Download befinden sich bei den Industrie- und Handelskammern unter www.ihk.de
✉ Beitrag per Email versendenRund 68 % der deutschen Beschäftigten gehen auch bei Krankheit weiterhin zur Arbeit – das zeigt eine Untersuchung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Einer der Gründe, die Arbeitnehmer aufführen, ist, dass sich in ihrer Abwesenheit zu viel Arbeit anhäuft und sie sich durch Krankheitstage eher selbst schaden. Sie quälen sich daher lieber mit Fieber ins Büro.
„Die Nachteile eines solchen Verhaltens liegen auf der Hand“, weiß Petra Timm, Arbeitsmarktexpertin vom Personaldienstleister Randstad. „Immerhin besteht nicht nur die Gefahr, dass die kranken Mitarbeiter ihre Kollegen anstecken – wer krank arbeitet, braucht insgesamt auch länger, um wieder gesund zu werden. Häufig verschlechtert sich der Gesundheitszustand sogar noch.“ Studien haben in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass bei erkrankten Mitarbeitern die Produktivität deutlich abnimmt, das Unfall- und Fehlerrisiko im Gegensatz dazu steigt.
Erkrankungen wie Grippe oder Fieber entstehen manchmal wortwörtlich über Nacht. Der Gang ins Büro am nächsten Morgen scheint dann unmöglich. Wer plötzlich krank wird, sollte diese Punkte beachten, um Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden:
Hier gelten besonders strenge Nachweis- und Anzeigepflichten, die der Arbeitnehmer beachten sollte. So muss er die Krankheit direkt am 1. Tag melden und auch ärztlich attestieren – selbst wenn der Arbeiternehmer sich zu dem Zeitpunkt im Ausland aufhält. „Die Urlaubstage werden dem Angestellten gutgeschrieben“, berichtet Petra Timm, gibt jedoch zu bedenken: „Diese Tage eigenmächtig an den Urlaub anzuhängen ist nicht erlaubt. Im schlimmsten Fall fasst der Arbeitgeber dies als unzulässige Selbstbeurlaubung auf, was zur Abmahnung oder sogar Kündigung führen kann.“ Das ausführliche und rechtzeitige Gespräch mit dem Vorgesetzten ist daher sinnvoll, um Missverständnissen vorzubeugen.
Ob starke Erkältung, Rückenschmerzen oder Migräne: Wer krankgeschrieben ist und nicht arbeiten kann, fühlt sich in der Regel schon unwohl genug. Hinzu kommt, dass viele sich während der Dauer der Krankschreibung nicht trauen, das Haus zu verlassen. Denn die Sorge ist groß, sie könnten etwa von Kollegen gesehen werden und schlimmstenfalls als Simulant gelten.
Doch was sagt das Arbeitsrecht dazu? Ist zum Beispiel der Einkauf im nahen Supermarkt trotz Krankheit erlaubt? „Es gilt die einfache Regel, dass jeder erkrankte Arbeitnehmer darauf zu achten hat, dass er mit seinem Verhalten eine schnellstmögliche Genesung nicht gefährdet“, erklärt Timm. „Solange der Arzt keine strikte Bettruhe angeordnet hat, sind Lebensmitteleinkäufe oder der Gang zur Apotheke erlaubt.“ Auch fördern kleine Spaziergänge an der frischen Luft mitunter sogar die Heilung. Selbst der Besuch eines Restaurants oder Kinos ist nicht untersagt. Sportliche Aktivitäten sollten allerdings vorher mit dem Arzt abgesprochen werden.
Wenn der Arbeitnehmer schneller wieder gesund ist als erwartet, darf er übrigens noch während einer Krankschreibung an den Arbeitsplatz zurückkehren, um zu arbeiten. Eine zusätzliche „Gesundschreibung“ vom Arzt ist nicht nötig. Allerdings kann es aus medizinischer Sicht ratsam sein, vor Arbeitsbeginn mit seinem Arzt Rücksprache zu halten, um sich Gewissheit über den eigenen Gesundheitszustand zu verschaffen.
✉ Beitrag per Email versendenWer ein neues Smartphone kauft, hat oft noch im Elektronikmarkt eine Handyversicherung heiß empfohlen bekommen. Für allerlei Schadensfälle soll die Versicherung eine finanzielle Absicherung bieten. Verbraucherfreundlich sind die Vertragsbedingungen jedoch nur selten. „Ob eine Handyversicherung überhaupt sinnvoll ist, ist schon fraglich“, sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg „Klar ist aber: Die Vertragsbedingungen müssen rechtlich einwandfrei gestaltet sein.“
Gerade bei Handyversicherungen geht vieles am Bedarf der Verbraucher vorbei. So wollen Versicherer in manchen Fällen den Schaden gar nicht übernehmen. Oder Verbraucher sollten laut Versicherungsbedingungen nicht nur das defekte Gerät, sondern auch das komplette ursprüngliche Zubehör aus dem originalen Lieferumfang in eine Filiale des Elektronikmarktes mitbringen. „Fehlt ein ursprüngliches Zubehörteil, muss der Verbraucher davon ausgehen, dass die Versicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Das ist eine unzulässige Benachteiligung“, erklärt Grieble.
In einem Marktcheck hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg 14 Tarife zur Smartphoneversicherung untersucht. Ziel war es herauszufinden, wie Verbraucher auf die Bedeutung der Priorisierung von abzusichernden Risiken und einem begrenzten Versicherungsbudget aufmerksam gemacht werden. Das Ergebnis: In keinem der untersuchten Angebote wurden Verbraucher darauf ausreichend hingewiesen, die Risiken wurden noch nicht einmal thematisiert. „Das zeigt, wie problematisch bestimmte Vertriebswege sind. Versicherungen sollten nicht einfach im Vorbeigehen verkauft werden“, betont der Versicherungsexperte. „Falls doch, ist unabdingbar, dass Versicherer den Verbraucher unterstützen, die Wichtigkeit unterschiedlicher Versicherungssparten zu erkennen und den Blick für das eigene individuelle Versicherungsbudget zu schärfen,“ fordert Grieble. Dazu gehören eine bedarfsgerechte Information und Beratung sowie ausreichende schriftliche Unterlagen.
Generell rät Grieble, beim Kauf von Elektronikgeräten nicht voreilig eine Versicherung abzuschließen: „Versicherungsbedingungen können problematisch, die Beratung vor Ort unzureichend sein. Man wird in einem Elektrogeschäft selten Verkäufer finden, die sich sehr gut mit Versicherungen auskennen.“ Gute Information und Beratung ist aber wichtige Voraussetzung für einen passenden Versicherungsschutz.
Wichtige Informationen rund um Smartphoneversicherungen gibt es unter: www.vz-bw.de/smartphone-versichern
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