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Mogelpackung und Insolvenz-Risiken beim Dualen Studium

Duale Studiengänge sind in Deutschland stark nachgefragt. Doch nicht überall, wo „dual“ draufsteht, ist auch eine gute Verzahnung von Hochschul- und Praxisphasen automatisch gewährleistet. Eine aktuelle Informationsbroschüre des CHE Centrum für Hochschulentwicklung gibt Studieninteressierten Tipps, worauf sie bei der Wahl eines dualen Studiengangs achten sollten.

Rund 108.000 Studierende nutzen aktuell die Möglichkeit, akademische Ausbildung und berufliche Praxis in einem dualen Studiengang zu verbinden. Vorteile eines dualen Studiums sind u.a. Verdienstmöglichkeiten bereits im Studium sowie gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In dualen Bachelorstudiengängen bieten die Chance, in wenigen Jahren sowohl einen Berufs- als auch einen ersten akademischen Abschluss erwerben. Im dualen Masterstudium kann eine bestehende Berufstätigkeit mit einer akademischen Weiterqualifizierung kombiniert werden, um beispielsweise die weiteren Aufstiegsmöglichkeiten zu verbessern.

Diese Kombination von Theorie und Praxis ist mittlerweile für immer mehr Studieninteressierte eine attraktive Alternative zur klassischen Ausbildung bzw. dem regulären Studium. So hat sich die Zahl der Studierenden, die zeitgleich an einer Hochschule und in einem Betrieb lernen, zwischen 2005 und 2018 mehr als verzehnfacht. Dementsprechend groß ist inzwischen auch die Zahl der Unternehmen, die gemeinsam mit Hochschulen ein duales Studium anbieten. Sie liegt aktuell bei 51.000.

Ist „Dual“ wirklich Dual?

Doch unter den deutschlandweit rund 1.700 dualen Studienangeboten finden sich auch Mogelpackungen. „Nach wie vor gibt es auch Studienangebote, die das Etikett ‚dual‘ verwenden, obwohl die Verzahnung zwischen hochschulischer und betrieblicher Bildung nicht so eng ist, wie sie sein sollte“, bilanziert Sigrun Nickel, Leiterin Hochschulforschung beim CHE.

Studierende sollten deshalb unbedingt vor der Bewerbung um einen Studienplatz im dualen Bachelorstudium erfragen, ob die Ausbildungs- bzw. Praxiszeit im Unternehmen auch mit sogenannten Credit Points im ECTS-System als Studienleistung angerechnet wird. „Ist eine Verzahnung über die ECTS nicht erkennbar, ist es mit Sicherheit kein dualer Studiengang “, ergänzt Lisa Mordhorst, eine der Autorinnen der aktuellen Servicepublikation „CHE kurz + kompakt“ zum dualen Studium.

Darüber hinaus erkenne man ein gutes Studienangebot laut der Expertinnen auch an der veranschlagten Studiendauer. So könne etwa ein dualer Bachelor, der eine längere Regelstudienzeit als sechs Semester vorsehe, ein durchaus gutes Zeichen sein. Möglicherweise werde hier mehr Zeit für ein Studium und Praxisphasen eingeräumt und die Doppelbelastung im Studienangebot bereits entsprechend berücksichtigt.

Insolvenz wegen Corona

Ist ein beteiligtes Unternehmen beispielsweise durch die Folgen der Corona-Pandemie von einer Insolvenz betroffen, greifen je nach Typ des dualen Studiengangs unterschiedliche Hilfsangebote für die Studierenden. Liegt ein Ausbildungsvertrag zwischen Betrieb und Studierendem vor, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Seit Mai 2020 gibt es aber u.a. eine Prämie für Firmen, die Auszubildende aus insolventen Betrieben übernehmen.

In dualen Studiengängen ist vieles von der Ausgestaltung der jeweiligen Verträge abhängig. „Häufig unterstützen Hochschulen im Insolvenz-Fall dann dual Studierende bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsbetrieb oder vermitteln im Notfall einen formlosen Wechsel in einen regulären Studiengang“, so CHE Expertin Lisa Mordhorst.

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Gutschein statt Geld vom Fitnessstudio?

Verbraucher, die während des Lockdowns nicht in ihren Fitnessstudios trainieren konnten, haben ein Recht auf Entschädigung für bereits bezahlte Beiträge. Wenn Mitglieder den Fitnessvertrag vor dem 7. März geschlossen und die Mitgliedsbeiträge bereits bezahlt haben, kann der Studiobetreiber anstelle der Rückzahlung auch einen Wertgutschein für diese Beiträge herausgeben. Doch nicht alle Studios informieren ihre Kunden transparent darüber, was ihnen tatsächlich zusteht.

„Selbstverständlich dürfen Fitnessstudios ihren Kunden verschiedene Alternativen als Ausgleich für die Schließung anbieten“, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „verpflichtend ist jedoch, dass, sofern der Beitrag nicht zurückerstattet wurde, auch der gegen Geld einlösbare Gutschein darunter ist.“ Dass diese Transparenz nicht immer gegeben ist, zeigt der Fall einer Verbraucherin, der anstelle des offiziellen Gutscheins nur vier andere Alternativen angeboten wurden. So konnte sie während des Lockdowns bezahltes Geld unter anderem als Gutschein für eine Ernährungsberatung oder einen Sportkurs, als Gratistraining für Freunde oder als kostenlose Verlängerung ihrer Mitgliedschaft einlösen. Der von der Bundesregierung beschlossene Gutschein wurde ihr aber auf Nachfrage sogar verweigert. Das ist rechtswidrig, wie auch der Besitzer des Studios nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale in einer Unterlassungserklärung anerkannte.

Gutschein oder Alternative?

Doch wo liegen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gutscheinen? „Der von der Bundesregierung beschlossene Wertgutschein ist bis zum 31.12.2021 gültig. Lösen Verbraucherinnen und Verbraucher diesen bis zu diesem Tag nicht ein, so muss der Studiobetreiber umgehend den Wert ausbezahlen,“ erklärt Buttler. Gerade für Verbraucher, die ihren Vertrag kündigen wollen, die wegziehen oder aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht mehr im Fitnessstudio trainieren wollen, ist dies eine gangbare Lösung.

„Eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedschaft macht in solchen Fällen wenig Sinn und ist schlicht unzumutbar.“ Daneben steht es Fitnessstudios frei, ihren Kunden andere, vielleicht auch finanziell höherwertige Entschädigungen anzubieten, doch müssen alle Möglichkeiten transparent dargestellt werden. Verbraucher können sich die alternativen Gutscheine in der Regel jedoch nicht auszahlen lassen.

Geld statt Gutschein?

Nicht nur Fitnessstudios und viele andere Unternehmen können trotz der staatlichen Hilfen durch den Lockdown finanzielle Schwierigkeiten bekommen. „Viele Verbraucher, die in Kurzarbeit sind oder die wegen Corona ihre Arbeit verloren haben, brauchen das Geld jetzt und nicht erst 2021“, weiß Buttler. Sofern Verbraucher in einer finanziellen Notlage sind, können diese den Gutschein ablehnen und auf Auszahlung bestehen. Große Hürden bestehen hierfür aber nicht: die Notlage muss nachvollziehbar gegenüber dem Studiobetreiber erklärt werden – Kontoauszüge oder spezielle Unterlagen darf der Studiobetreiber aber nicht verlangen.

Auch wenn der Fitnessvertrag während der coronabedingten Schließzeit ausgelaufen ist, haben Kunden aus Sicht der Verbraucherzentrale ein Recht auf ihr Geld. Schließlich muss die Einlösung des Gutscheins vor dem regulären Vertragsende möglich sein.

Links zum Thema:

„Fitnessstudiobeiträge in Coronazeiten“:

„Sport zu Coronazeiten“:

Antworten auf wichtige Alltagsfragen für Verbraucher rund um Verbraucherrechte und Corona:

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Immer mehr Fake-Shops

Die Anzahl an Beschwerden, die bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg über Fake-Shops im Internet eingingen, ist alarmierend: sie stieg um 300 % gegenüber dem Vorjahr!

Das Fake-Shops beschäftigen die Verbraucherzentralen schon lange – leider werden sie jedoch immer besser gemacht und sind auf den ersten Blick kaum als solche zu erkennen. Oft sind sie Kopien von echten Shops, wirken seriös und lassen mit gut kopierten Produktbildern, Informationen und Erscheinungsbild keine Zweifel an ihrer Echtheit aufkommen. Mit guten Preisen locken sie so jedes Jahr viele Menschen in die Falle: Nach geleisteter Vorauszahlung wird das bestellte Produkt häufig gar nicht geliefert. Um die Leute bei der Stange zu halten, täuschen Händler dann Lieferschwierigkeiten vor und vertrösten Betroffene, damit sie keine weiteren Schritte einleiten. In anderen Fällen wird zwar geliefert, es handelt sich dabei aber nicht selten um minderwertige Ware zu überhöhtem Preis.

Auch im Jahr 2020 haben sich viele Verbraucherinnen und Verbraucher an die Verbraucherzentrale gewandt, um sich über Abzocke zu beschweren. Im Gegensatz zum Jahr 2019 hat sich die Zahl der eingegangenen Beschwerden und Anfragen zum Thema Fake-Shops dieses Jahr etwa vervierfacht. In den Bereichen Bekleidung und Elektroartikel kam es hierbei zu besonders vielen Fällen der Online-Abzocke. Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, ist sich sicher: „Vorkasse macht diesen Betrug erst möglich. Mit einer Abschaffung der Vorkasse wäre das Problem Fake-Shop schnell gelöst. Besonders in den Bereichen Bekleidung und Elektroartikel wurden Verbraucherinnen und Verbraucher dieses Jahr massiv abgezockt.“

Da viele stationäre Händler wegen des Corona-Lockdowns geschlossen sind, warnt die Verbraucherzentrale vor Online-Abzocken in Fake-Shops beim Geschenkekauf. „Die Shops sind für Verbraucher immer schwerer zu erkennen. Unser Tipp: Vermeiden Sie Vorkasse!“, rät Oliver Buttler.

Wie sich Verbraucherinnen und Verbraucher besser im Netz vor Fake-Shops und Abzocke im Internet schützen können, sowie viele weitere Informationen rund ums Thema „Sicher online shoppen“ haben wir in zahlreichen Artikel auf unserer Seite zusammengestellt. Eine kleine Auswahl finden Sie hier:

Abzocke online: Wie erkenne ich Fake-Shops im Internet?

Was muss ich beim Onlineshopping im Ausland beachten?

Trusted Shops, TÜV & Co.: Welche Gütesiegel sind seriös?

Was tun, wenn meine Bestellung nicht ankommt?

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Kleines Einmaleins der Studienfinanzierung

Viel Pauken, wenig Geld – ein Studium macht sich oft erst im Nachhinein bezahlt. Das zeigt auch der aktuelle Nationale Bildungsbericht: Allein ein Bachelorabschluss bringt bereits über 1.000 € mehr im Monat. Aber erst einmal muss man sich das Studium überhaupt leisten können. 819 € geben Studierende laut aktueller Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes durchschnittlich im Monat für Lebenshaltungskosten aus.

Knapp zwei Drittel der Studierenden in Deutschland erhalten dabei elterliche Unterstützung. Trotzdem sollte man andere Möglichkeiten in Betracht ziehen, denn auch die Eltern haben oft nicht genug Geld, um das gesamte Studium ihrer Kinder finanziell zu stemmen. „Es gibt nicht nur einen Weg, das Studium zu finanzieren: BAföG, Studienkredite, Bildungsfonds, Nebenjobs oder Stipendien – meist ist eine Mischung sinnvoll“, wissen die Finanzexperten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und geben einen Überblick rund um die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten.

Finanzspritze Mama und Papa

Für viele sind die Eltern nach wie vor die größten Sponsoren. Sie sind in erster Linie für die Kosten des Lebensunterhaltes ihres Kindes während eines Studiums verantwortlich. Besteht auch ein rechtlicher Anspruch? Ja – solange sich das Kind in der Erstaus-bildung befindet, kein eigenes Einkommen bezieht und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Eltern zur finanziellen Unterstützung verpflichtet. Erst wenn die Eltern dazu nicht oder nur zum Teil in der Lage sind, gibt es BAföG.

Hilfe vom Staat: BAföG

Wenn das Einkommen der eigenen Eltern nicht ausreicht, schießt der Staat etwas dazu: Rund ein Drittel der jungen Akademiker beziehen Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Wie viel es genau gibt, hängt vom Einkommen der Eltern ab und unterliegt recht komplizierten Berechnungen. Tipp: An das Studierendenwerk der nächstgelegenen Hochschule wenden – dort wird der zu erwartende BAföG-Satz anhand der Einkommenssteuererklärung der Eltern berechnet. Der aktuelle Höchstsatz liegt derzeit bei 735 € pro Monat. Thema Rückzahlung: Maximal die Hälfte des erhaltenen Geldes muss zurückgezahlt werden, höchstens jedoch 10.000 €. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende des Studiums. Dabei kann sich der Absolvent aussuchen, ob er den Betrag einmalig oder in Raten abbezahlen möchte. Das Ganze ist zudem zinslos.

Kredite – verschuldet vor dem ersten Gehalt?

Bei einem Studienkredit sieht das schon etwas anders aus: Das von den Banken geliehene Geld muss vollständig zurückgezahlt werden, und das mit Zinsen. Achtung – die Zinssätze variieren stark, diese sollte man vor Abschluss prüfen und mit anderen Angeboten vergleichen. „Ein junger Student sollte einen Studienkredit nur dann aufnehmen, wenn alle anderen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sind und das Geld wirklich nicht reicht“, mahnen die Vermögensberater. Ansonsten kann das Berufsleben mit einem großen Schuldenberg beginnen.

Bildungsfond – Kredit ohne Überschuldung

Ein Bildungsfond funktioniert wie ein Kredit – abgesehen von den Rückzahlungsmodalitäten. Anders als bei einem Studienkredit erfolgt die Rückzahlung einkommensabhängig und erst nach erfolgreichem Berufseinstieg. Der Student erteilt dem Fond das Recht, von seinem späteren Einkommen für eine festgelegte Zeit einen bestimmten Prozentsatz einzuziehen. Das kann am Ende etwas mehr, aber auch etwas weniger sein als der Betrag, den sich der Student vorher geliehen hat. In jedem Fall aber nur so viel, wie man sich monatlich leisten kann. Somit besteht ein deutlich geringeres Risiko an Überschuldung.

Geheimtipp Stipendium – bewerben lohnt sich

Aktuell beziehen nur fünf Prozent der Studierenden Geld in Form eines Stipendiums. Dabei sind die Chancen, ein Stipendium zu ergattern, größer als gedacht. Was viele nicht wissen: Ein Stipendium ist nicht nur etwas für Überflieger, auch „Normalos“ haben eine Chance. Neben 13 großen Organisationen unterstützen mehr als 2.500 kleinere Stiftungen und Institutionen bei der Finanzierung. Also bloß keine falsche Scheu und bewerben!

Nebenjob – gut für Geldbeutel und Lebenslauf

Wenn das Studium die Möglichkeit lässt, nebenher zu jobben, ist das sinnvoll – idealerweise mit flexiblen Arbeitszeiten und in einem Bereich, in dem man später auch arbeiten möchte. Denn das macht sich gut im Lebenslauf. Wichtiger Tipp: Damit keine Probleme mit der Kranken- und Sozialversicherung entstehen, sollte die hierfür geltende Einkommensgrenze von 5.400 € im Jahr beachtet werden. Hierbei gilt „brutto gleich netto“, da Studenten – egal ob Minijob oder Nebenjob als studentische Hilfskraft – keine Sozialabgaben zahlen müssen. Beim Anspruch auf Kindergeld gibt es keine Einkommensgrenze. Wenn Studierende jedoch mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeiten, verlieren sie das Recht darauf.
Von den vielen Möglichkeiten bloß nicht verwirren oder gar abschrecken lassen – eine lohnende Investition in die Zukunft ist die Finanzierung eines Studiums in jedem Fall.

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Nebenkosten & Co: – Die Fallstricke im Mietvertrag

Die Wohnungssuche wird in Deutschland immer schwieriger. Schon heute fehlen in über 1.000.000 Miet­wohnungen. Gleichzeitig wächst die Nachfrage nach Wohnungen, vor allem in den Städten. Die Folge: Warteschlangen bei den Wohnungsbesichtigungen, weiter steigende Mieten, Vermieter, die Vertragskonditionen diktieren, und Mieter, die ihre Rechte nicht wahrnehmen – aus Unkenntnis oder weil sie Nachteile bei der Wohnungsvergabe fürchten. Welche Rechte haben Mieter bei der Wohnungssuche und beim Abschluss des neuen Mietvertrages und worauf müssen sie achten?

Miethöhe:

Seit Juni 2015 gibt es die sogenannte Mietpreisbremse. Sie gilt nicht flächendeckend in ganz Deutschland, aber zwischenzeitlich immerhin in zehn Bundesländern und rund 300 Städten. Hier darf die neue Wohnung nach dem Gesetz höchstens zu einem Preis vermietet werden, der 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Aber es gibt Ausnahmen. Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten (Stichtag 1. Oktober 2014) und nicht für umfassend sanierte Wohnungen. Außerdem darf der Vermieter die „Vormiete“, die Miete also, die der frühere Mieter schon gezahlt hat, auch im neuen Mietverhältnis weiter fordern – egal, wie hoch diese Vormiete war. Das eigentliche Problem aber ist, dass sich die meisten Vermieter offensichtlich nicht an die Mietpreisbremsen-Regelungen halten, sondern die Wohnung unverändert teuer oder noch teurer als im Vorjahr anbieten.

Mieter müssen also selbst aktiv werden und die Mietpreisbremse ziehen, damit sie von den neuen Gesetzesbestimmungen auch profitieren.

Tipp: Wer bei den Vertragsverhandlungen auf die möglicherweise überhöhte Miete hinweist, riskiert, die Wohnung nicht zu bekommen. Aber Mieter können auch nach Abschluss des Mietvertrages, also während des laufenden Mietverhältnisses, beanstanden, die Miete sei unzulässig hoch. Dann muss ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt werden. Dazu reicht es aus, wenn der Mieter schriftlich die seiner Ansicht nach zulässige Miete (ortsübliche Vergleichsmiete lt. Mietspiegel plus 10 %) ermittelt und sich darauf beruft.

Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter Auskunft über die Tatsachen geben, die für die Prüfung der zulässigen Miete notwendig sind, die der Mieter aber nicht kennt. Das sind zum Beispiel Auskünfte zur Baualtersklasse des Hauses, zur Vormiete usw. Die überhöhte Miete, das heißt den unzulässig hohen Teil der Miete, muss der Vermieter nach Erhalt der Mieterrüge reduzieren.

Mieter haben einen entsprechenden Rückforderungsanspruch, aber nur für die Mieten, die nach der Rüge fällig werden, nicht für die Vergangenheit, das heißt für Zeiträume vor Abgabe der Rüge. Deshalb so früh wie möglich nach Abschluss des Mietvertrages mit Hilfe des Mietervereins die Miethöhe prüfen!

In Städten ohne Mietpreisbremse gibt es keine „Deckelung“ der Wiedervermietungsmieten. Fordert der Vermieter aber eine Miete, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann ein Verstoß gegen die Wuchervorschrift des Wirtschaftsstrafgesetzes vor­liegen und sollte der Mieterverein eingeschaltet werden.

Betriebskosten:

Zusätzlich zur eigentlichen Kalt- oder Nettomiete müssen in aller Regel noch Betriebskosten ge­zahlt werden. Das sind Heizkosten und mehr als ein Dutzend sogenannter kalter Nebenkosten, wie Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Hausversicherung, Straßenreinigung, Hausmeister, Fahrstuhl, Gartenpflege usw. Im Mietvertrag wird geregelt, welche Kosten Mieter übernehmen müssen und welche Vorauszahlungsbeträge hierfür monatlich zu zahlen sind. Ob die Vorauszahlungen realistisch angesetzt und aus-reichend kalkuliert sind oder mit Hilfe niedriger Vorauszahlungsbeträge eine günstige Gesamtmietbelastung vorgegaukelt wird, erfahren viele Mieter erst, wenn sie die erste Betriebskostenabrechnung erhalten haben. Dann ist es aber oft zu spät, es drohen unter Umständen hohe Nachzahlungen.

Tipp: Energieausweis zeigen lassen, der energetische Zustand des Hauses ist ein wichtiger Fingerzeig für die Höhe der künftigen Heizkosten. Nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes müssen durchschnittlich 2,10 bis 2,30 € pro Quadratmeter und Monat insgesamt für Betriebskosten gezahlt werden. Davon sollten Mieter realistischerweise zunächst einmal ausgehen.

Maklerprovision:

Seit Juni 2015 gilt in ganz Deutschland das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung. Danach muss in aller Regel der Vermieter die Maklerprovision zahlen. Es gilt der Grundsatz: Wer bestellt, der bezahlt. Wendet sich der Vermieter an einen Makler und erteilt ihm den Auftrag, einen Mieter für seine Wohnung zu finden, muss er den Makler auch bezahlen. Mieter müs­sen nur noch in Ausnahmefällen die Maklerprovision übernehmen. Voraussetzung ist, sie beauftragen den Makler schriftlich mit der Wohnungssuche und der Makler wird danach, ausschließlich aufgrund dieses Auftrages, tätig und beschafft eine Wohnung, über die dann auch der Mietvertrag abgeschlossen wird. Im Zweifel muss der Makler diesen zeitlichen Ablauf nachweisen – insbesondere, dass er mit der konkreten Wohnungssuche erst nach der Auftragserteilung des Mieters begonnen hat, dass er die Wohnung nicht schon aufgrund eines früheren Auftrages im „Karteikasten“ hatte.

Schaltet der Makler eine Wohnungsanzeige und verlangt er für die Vermittlung der Wohnung dann erst einmal einen Auftrag des Mieters, hat er keinen Provisionsanspruch, zumindest keinen gegenüber dem Mieter. Das gilt erst recht, wenn der Makler noch während der Wohnungsbesichtigung die Unterschrift unter einen Maklerauftrag fordert. In beiden Fällen ist der Makler ganz offensichtlich nicht erst nach der Auftragserteilung durch den Mieter tätig geworden und auf Wohnungssuche gegangen. Im Gegenteil, hier hatte er zuerst die Wohnung im Angebot, im Zweifel aufgrund eines Vermieterauftrages, und erst danach hat er sich den Auftrag des Mieters besorgt.

Tipp: Fordert der Makler eine Provision vom Mieter, verstößt dies mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz, gegen das Bestellerprinzip. Da die Maklerprovision frühestens nach Abschluss des Mietvertrages gezahlt werden müsste, kann der Mieter die Maklerforderung nach Prüfung durch den Mieterverein ablehnen, ohne dass er riskiert, die gewünschte Wohnung nicht mehr zu erhalten. Wer die Provision trotzdem gezahlt hat, kann sein Geld zurückfordern. Der Mieteranspruch verjährt erst nach drei Jahren. Außerdem riskieren Makler eine Geldbuße bis zur Höhe von 25.000 €, wenn sie gegen die Vorgaben des Bestellerprinzips verstoßen.

Umgehungsgeschäft:

Egal, ob der Makler „Besichtigung nur gegen Erteilung des Vermittlungsvertrages“ fordert oder 50 € für eine Wohnungsbesichtigung, Bearbeitungs- oder Servicegebühren oder gar eine 1.000-€­ Renovierungspauschale – der Mieter muss nicht zahlen. Wenn überhaupt, müsste der Auftraggeber zusätzliche Gebühren zahlen, nicht aber der Mieter. Die ,,Renovierungspauschale“ ist nichts anderes als eine verkappte Maklerprovision und muss nicht bezahlt werden. Und gleichgültig, ob der Vermittlungsauftrag quasi „erpresst“ wird – ,,sonst keine Wohnungsbesichtigung“ – oder ob der Vermittlungsauftrag freiwillig erteilt wird, ohne Maklerleistung, das heißt Wohnungssuche nach dem Vermittlungsauftrag, muss ein Mieter keine Provision zahlen.

Tipp: Provisionsrechnungen oder Gebührenforderungen eines Maklers nicht ohne vorherige Prüfung durch den Mieterverein zahlen. Wer gezahlt hat, muss prüfen lassen, ob er sein Geld zurückfordern kann. Auch hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Abstand und Ablöse:

Abstands­ oder Ablöseforderungen sind weder ein Ersatz für eine Maklerprovision noch ein Ausgleich dafür, dass der Vermieter die Provision zahlen muss und nicht mehr der Mieter. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz sind Abstandszahlungen, die der wohnungssuchende Mieter leisten muss, damit die Wohnung angemietet werden kann oder damit der Vormieter auszieht, grundsätzlich unzulässig. Ablösevereinbarungen sind letztlich Kaufverträge, mit denen sich der wohnungssuchende Mieter verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen. Derartige Verträge sind auch nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz möglich, aber nur so lange wirksam, wie Kaufpreis und Wert der übernommenen Gegenstände nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

Die Idee des einen oder anderen Vermieters, Schrottmobiliar zu überhöhten Preisen an den Mieter zu verkaufen, um so die gezahlte Maklerprovision wieder „reinzuholen“, ist nicht durchsetzbar. Von einem auffälligen Missverhältnis ist auszugehen, wenn der Kaufpreis mehr als 50 % über dem tatsächlichen Zeit­wert des Kaufgegenstandes liegt. Und so wird gerechnet: Mieter und Vermieter schließen eine Ablösevereinbarung über eine zehn Jahre alte Einbauküche zu einem Kaufpreis von 4.000 €. Der Zeitwert der Küche liegt bei 2.000 €. Die Vereinbarung ist wirksam bis zu einem Betrag von 3.000 € (Zeitwert plus 50 %). Die restlichen 1.000 € stehen dem Vermieter nicht zu. Soweit schon gezahlt wurde, kann der Mieter sein Geld zurückfordern. Auch hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Tipp: Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Vormieter die Ablöseforderung stellt, er sein Uralt-Mobiliar teuer verkaufen will.

Mietkaution:

Mieter und Vermieter können beim Abschluss des Miet­vertrages vereinbaren, dass eine Mietsicherheit geleistet wird, eine Mietkaution. Nach dem Gesetz darf die Kaution höchstens drei Monatsmieten betragen – ohne Nebenkostenvorauszahlungen-, und der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei Raten zu zahlen. Die erste Rate wird dann mit Beginn des Mietverhältnisses fällig, die übrigen zwei Raten mit den bei­den nächsten Mietzahlungen.

Bei der Barkaution muss der Kautionsbetrag an den Vermieter direkt gezahlt oder überwiesen werden. Der Vermieter muss die Kaution von seinem Vermögen getrennt auf einem Sonderkonto anlegen. Die Mietvertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass die Mietkaution in Form einer Bankbürgschaft, einer Mietkautionsversicherung (Bürgschaft durch eine Versicherung) oder der Verpfändung eines Sparbuchs erbracht wird.

Tipp: Die Vereinbarung einer höheren Mietsicherheit als drei Monatsmieten ist unzulässig. Am Ende der Mietzeit muss die Mietkaution zurückgezahlt werden, soweit der Vermieter keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis geltend machen kann. Im Streitfall muss der Mieter nachweisen, dass er überhaupt eine Mietsicherheit geleistet hat und in welcher Höhe. Deshalb sollten Mieter verlangen, dass der Vermieter die Kautionszahlung quittiert, oder bei Überweisung der Kaution muss der Überweisungsträger aufbewahrt werden.

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