Das Steuerrecht ist ein umfangreiches und scheinbar unübersichtliches Themengebiet. Dennoch ist es für Arbeitnehmer unumgänglich, sich damit zu befassen – das gilt auch für Azubis. Die wichtigsten Fragen rund um Steuerzahlungen während der Ausbildung beantwortet der folgende Ratgeber:
Wann Auszubildende Steuern zahlen müssen, ist von der Höhe der Vergütung und der Lohnsteuerklasse abhängig. Die meisten Azubis sind als Ledige und Kinderlose in der Steuerklasse I. Alleinerziehende besitzen Klasse II, Verheiratete können in Steuerklasse III, IV oder V sein und Personen, die noch einen zusätzlichen Nebenjob ausüben, sind in Klasse VI.
Achtung: Wer neben seiner Ausbildung einen Nebenjob ausüben möchte, benötigt die Zustimmung vonseiten des Arbeitgebers.
Der Grundfreibetrag beträgt 8.820 €. Liegt der jährliche Verdienst unter dieser Grenze, sind keine Steuerabgaben notwendig. Bei einem höheren Einkommen sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag zu entrichten.
Die Lohnsteuer orientiert sich dabei an der Steuerklasse. Verdient ein Azubi mit der Steuerklasse I mehr als 946 € brutto im Monat, muss Lohnsteuer gezahlt werden. Bei der Steuerklasse VI gilt allerdings eine Sonderregelung. Hierbei müssen die meisten Azubis in ihrem ersten Ausbildungsjahr keine Steuern zahlen, da der Betrag an der Obergrenze der gezahlten Ausbildungsvergütungen liegt. In den Fällen, in denen dennoch eine Lohnsteuer fällig wird, ist der Ausbildungsbetrieb für deren Abführung zuständig.
Die Kirchensteuer fällt selbstverständlich nur dann an, wenn der oder die Auszubildende einer Konfession angehört, also zum Beispiel katholisch oder evangelisch ist. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt diese Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer – nicht der Ausbildungsvergütung. In den restlichen Bundesländern beträgt sie 9 %. Muss ein Azubi also keine Lohnsteuer zahlen, wird auch keine Kirchensteuer erhoben.
Wer monatlich eine Lohnsteuer von mehr als 81 € zahlt, muss zusätzlich den Solidaritätszuschlag begleichen. Dieser beträgt 5,5 % von der zu entrichtenden Lohnsteuer. Auch hierbei gilt: Wird keine Lohnsteuer gezahlt, ist auch kein Solidaritätszuschlag fällig.
Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen stellen die sogenannten Sozialabgaben dar. Diese sind jedoch erst nötig, wenn die Ausbildungsvergütung über monatlichen 325 € brutto liegt. Fällt das Gehalt geringer aus, ist der Arbeitgeber für diese Abgaben zuständig.
Insgesamt belaufen sich die Sozialabgaben auf 40 % der Ausbildungsvergütung. Der Azubi selbst muss davon aber nur rund 20 % zahlen, den Rest übernimmt der Ausbildungsbetrieb. Nach Abzug der Sozialabgaben und Steuern steht einem der Netto-Betrag des Gehalts schließlich zur freien Verfügung.
An vielen Kosten, die während der Ausbildungszeit anfallen können, beteiligt sich der Staat. Dazu gehören zum Beispiel die Fahrten zum Betrieb, Ausgaben für Lehrbücher oder die Anschaffung eines Laptops. Mittels der Steuererklärung können sich Azubis alle ausbildungsbedingten Aufwendungen als sogenannte Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt zahlt aber nur dann Steuern zurück, wenn auch tatsächlich Steuern abgeführt wurden. In der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung wird aufgeführt, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer fällig waren. Diese können sich Azubis in der Regel komplett zurückholen.
Doch auch für diejenigen, die keine Steuern an das Finanzamt abgeführt haben, kann sich eine Steuererklärung lohnen. Mit einem Verlustvortrag – sprich, wenn mehr Ausgaben als Einnahmen zu verzeichnen sind – können Azubis eine Steuergutschrift erhalten.
Das kostenlose Ratgeberportal www.anwalt.org bietet viele weitere Informationen rund um das Steuerrecht, z.B. welche Steuerklasse die richtige ist oder eine Anleitung für die Steuererklärung.
Egal, ob Minijob, Werkstudententätigkeit oder BAföG – auf irgendeine Weise verdient sich ein Großteil der Studierenden nebenbei Geld dazu. Doch dabei sollten auch die Auswirkungen auf Steuern und Sozialversicherung berücksichtigt werden. Die wichtigsten Infos dazu:
Zunächst die gute Nachricht: BAföG-Leistungen sind steuerfrei. Wer sich noch etwas hinzuverdienen möchte, sollte sich beim zuständigen Amt erkundigen, wie viel das sein darf, da individuelle Verdienstgrenzen gesetzt werden. Bei Überschreiten dieser wird das Einkommen angerechnet und die BAföG-Leistung entsprechend gesenkt.
Grundsätzlich sind bis zu 4.880 € Bruttoverdienst im Jahr anrechnungsfrei möglich. Für Studenten, die verheiratet sind oder Kinder haben, gelten etwas höhere Freibeträge. Gegebenenfalls – zum Beispiel bei fälligen Semestergebühren – kann auch ein Einkommen über der Verdienstgrenze anrechnungsfrei bleiben. Dafür muss jedoch ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Minijobs auf 450-€-Basis sind in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Einkünfte aus allen anderen Tätigkeiten – zum Beispiel bei einem Vollzeit-Ferienjob oder bezahlten Praktikum über 450 € – sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig.
Werkstudenten verdienen in der Regel mehr als 450 €, das heißt aber noch nicht, dass in jedem Fall Steuern abgezogen werden. Der gültige Steuerfreibetrag hängt von der Steuerklasse als Student ab, die sich nach dem Familienstand richtet. Unverheiratete und Kinderlose sind in Steuerklasse I eingestuft; dort beträgt der jährliche Grundfreibetrag zurzeit 9.000 €. Wer also weniger als 750 € im Monat verdient, muss auch keine Einkommenssteuer zahlen. Bei einem höheren Verdienst wird für den darüber liegenden Betrag ein Steuerabzug fällig – je nach Steuerklasse sind das 14 % oder mehr. Dies zieht auch den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer nach sich.
Durch das Einreichen einer Steuererklärung kann die abgeführte Lohnsteuer oftmals vom Finanzamt erstattet werden. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages von 9.000 €, wird die einbehaltene Lohnsteuer in voller Höhe erstattet – inklusive der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags.
Aber auch bei einem höheren Verdienst können Studenten vieles erstattet bekommen, und zwar durch studien- oder arbeitsrelevante Aufwendungen: Den Werbungskosten. Dazu zählen zum Beispiel Büromaterial oder die Kosten für die Anfahrt zur Universität oder zum Job. Liegen die Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1.000 €, bekommt man die Steuern erstattet.
Hat der oder die Studierende noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld – zumindest, wenn es sich um die Erstausbildung handelt. Bei der zweiten Ausbildung geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass der Student in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren, sodass nur unter strengen Voraussetzungen Kindergeld gewährt wird.
Bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt die 20-Stunden-Grenze. Arbeitet der Student mehr, überwiegt das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Studium. Nur wenn die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden erfolgt, kann man gegebenenfalls weiterhin als ordentlicher Student gelten und somit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erreichen.
Um in der Familienversicherung kostenlos weiterversichert zu bleiben, dürfen Studierende nur sehr wenig verdienen – aktuell sind das 435 € im Monat. Bei darüberhinausgehenden Einkünften muss stattdessen eine studentische Versicherung selbst finanziert werden.
Studenten müssen jedoch keineswegs grundsätzlich neben dem Studium arbeiten gehen. Sie besitzen auch das Recht auf Kindesunterhalt vonseiten der Eltern. Mehr dazu erfahren Sie unter www.familienrecht.net/kindesunterhalt/
Laura Gosemann, Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
✉ Beitrag per Email versendenKlar, Daimler und die Deutsche Bank, Allianz und BOSCH kennt jeder. Dort bewirbt sich auch (fast) jeder – jede Menge Konkurrenz also. Aber wer bildet außerdem aus? Was ist z. B. mit dem Mittelstand und dem Handwerk? Und wer hat überhaupt noch freie Ausbildungsplätze?
Wer seine Chancen auf einen Ausbildungsplatz erhöhen will, sollte sich nicht nur bei den bundes- oder sogar weltweit tätigen Branchenführern und Konzernen bewerben, sondern auch mittlere und kleine sowie weniger bekannte Unternehmen in seine Überlegungen einbeziehen. Um diese Ausbildungsbetriebe, die im Übrigen durchaus gleichwertige Ausbildungsmöglichkeiten anbieten, überhaupt zu finden, gibt es (neben JOB & CHANCEN natürlich) eine Reihe von Möglichkeiten:
Die regionale Tageszeitung vor Ort ist eine der ersten Informationsquellen auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Die Angebote sind aktuell und in der Regel aus der Region bzw. dem direkten Einzugsgebiet. In der Regel sind die inserierenden Firmen bekannt oder Sie können sich mit relativ wenig Aufwand einen ersten Eindruck verschaffen – einfach mal vorbeifahren! Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass im Bekannten- oder Verwandtenkreis jemand persönliche Erfahrungen mit einer Ausbildung oder Tätigkeit in diesen Firmen hat.
Das örtliche (kostenlose) Anzeigenblatt erfüllt die gleiche Funktion. In den großen überregionalen Tageszeitungen wie DIE WELT, Süddeutsche Zeitung und FAZ (auf jeden Fall am nächsten Bahnhofskiosk zu bekommen) werden Sie eher überregionale Anzeigen größerer Unternehmen finden; hier wird also ggfls. die Bereitschaft zum Umzug von Ihnen erwartet.
Vorsicht ist geboten bei Anzeigen, die keine genaue Tätigkeit, keinen oder einen unvollständigen Absender angeben oder sogar nur über eine kostenpflichtige 0900er Telefon- oder Faxnummer („Abruf weiterer Informationen“) verfügen – einen Ausbildungsplatz bekommen Sie dort mit Sicherheit nicht.
Auf der Suche nach einem freien Ausbildungsplatz selbst zu inserieren macht wenig Sinn. Zum einen bekommen vor allem die größeren und bekannteren Betriebe dermaßen viele Bewerbungen, dass an Auszubildenden wahrlich kein Mangel besteht und sich kein Personalchef die Mühe macht, auf ein entsprechendes Inserat von Ihnen zu antworten. Außerdem ist eine halbwegs aussagekräftige Anzeige bereits in einer lokalen oder regionalen Tageszeitung so teuer, dass der finanzielle Aufwand sich einfach nicht lohnt. Und zwei Zeilen zwischen Gesuchen nach freien Putzstellen und Gartenarbeit am Wochenende bringen Sie wirklich nicht weiter.
Nahezu jede Branche in Deutschland verfügt über eine oder mehrere Fachzeitschriften. Auch dort werden Stellenanzeigen und teilweise freie Ausbildungsplätze angeboten. Leider sind diese Titel in der Regel nicht im freien Handel zu bekommen oder können sogar nur von Betrieben abonniert werden. Aber wenn Sie jemanden kennen, der in einem Betrieb einer für Sie interessanten Branche arbeitet, fragen Sie doch einfach einmal nach einem Exemplar! Dass diese Titel in der Regel nur eine verhältnismäßig kleine Auflage haben, kann ein Vorteil sein: Statt Hunderte Bewerbungen kommen auf eine Anzeige hier vielleicht nur eine Handvoll – entsprechend höher ist Ihre Chance, sich mit Ihrer Bewerbung durchzusetzen.
Bis zu 20% aller Arbeits- und Ausbildungsplätze werden durch so genannte „kalte“ Bewerbungen vergeben, schätzen Fachleute. Bewerbungen ohne Anzeigen in Zeitungen oder Magazinen und ohne Angebote im Internet also.
Eine kurze Anfrage, persönlich oder telefonisch, kann also der Schlüssel zum Erfolg sein – dann kommen die vollständigen Bewerbungsunterlagen nicht unvorbereitet und häufig fast konkurrenzlos. Zumal Bewerber, die von sich aus die Initiative ergreifen und direkt bei Unternehmen nachfragen, häufig als engagiert, eifrig, motiviert und dynamisch gelten – also über ideale Kompetenzen verfügen, die sich jeder Personalchef von seinen zukünftigen Mitarbeitern oder Auszubildenden wünscht.
✉ Beitrag per Email versendenDas macht doch jeder, also kann es gar nicht verboten sein, mag mancher Arbeitnehmer denken. Doch Vorsicht: Wenn Mitarbeiter die Regeln ihres Betriebes missachten, mögen sie auch noch so kleinlich erscheinen, machen sie sich angreifbar. Und liefern womöglich dem Chef eine unnötige Angriffsfläche. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer sagt, was am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht. Er weiß jedoch auch, dass nicht jedes Vergehen direkt zur Kündigung führt.
Herr Klingelhöfer, sind am Arbeitsplatz eigentlich private Telefonate erlaubt?
„Ja, wenn der Arbeitgeber keine Regelungen hierfür im Betrieb aufstellt und privates Telefonieren duldet oder gar sein Einverständnis hierzu erklärt. Ich rate allerdings auch dann dazu, sich kurz zu fassen. Wer es dennoch nicht abwarten kann, der besten Freundin während der Arbeitszeit vom Schnäppchen bei der letzten Shopping-Tour oder vom gestrigen Date zu erzählen, riskiert eine Abmahnung. Private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers können sogar Grund für eine fristlose Kündigung sein (BAG, Az.: 2 AZR 147/03).“
Dürfen denn private Mails aus dem Büro verschickt werden?
„Das hängt im Wesentlichen vom Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. den Betriebsvereinbarungen ab. Ist darin das Verfassen und der Versand privater Mails vom Arbeitsplatz aus verboten, muss sich der Arbeitnehmer daran halten, sonst kann es eine Abmahnung geben. Eine Kündigung muss er aber auch dann nur in Ausnahmefällen fürchten. In einem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin einer Anwaltskanzlei einen Kettenbrief an Kolleginnen im Sekretariat weitergeleitet. Ohne vorherige Abmahnung wurde der ansonsten unbescholtenen Frau gekündigt. Doch die Richter wiesen die Kanzlei in die Schranken: Sie konnten keinen absichtlichen Verstoß erkennen, sondern attestierten der Betroffenen ein eher gedankenloses Vorgehen, was erst- und einmalig gewesen sei. Daher hätte es vorher eine Abmahnung geben müssen (ArbG FaM, Az.: 5 Ca 4459/00). Ausnahmen vom Mail-Verbot sind allerdings absolute Notfälle, wozu allerdings nicht die Verspätung zur Verabredung am Abend gehört.“
Wenn der Chef privates Mailen erlaubt, hat man am Arbeitsplatz aber freie Bahn, oder?
„Vorsicht! Wer privat mailt, arbeitet nicht. Hat der Chef privates Mailen grundsätzlich erlaubt, sollten private Zeilen trotzdem in den Pausen geschrieben werden. Ist in den Verträgen nichts erwähnt, kommt es auf die betriebliche Praxis an.“
Dürfen Handys im Büro denn wenigstens aufgeladen werden?
„Wer Handys oder andere Geräte im Büro auflädt, missbraucht betriebliche Einrichtungen für private Zwecke und klaut streng genommen Strom. In einem konkreten Fall wurde einem Mann aus genau diesem Grund sogar gekündigt (Arbeitsgericht Oberhausen, Az.: 4 Ca 1228/09). Zwar nahm der Chef die vollkommen unverhältnismäßige – und damit wahrscheinlich unwirksame – Kündigung zurück und das Gericht musste diesen Fall nicht final entscheiden. Doch es zeigt sich, wie brisant solche Bagatelldelikte sein können. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte deshalb mit seinem Chef reden und gegebenenfalls vertraglich vereinbaren, dass er für die Nutzung privater Elektrogeräte eine Energiepauschale zahlt, die mit dem Lohn verrechnet wird. Dass eine entsprechende Vereinbarung zulässig ist, hat das Arbeitsgericht Iserlohn in einem aktuellen Fall bestätigt (Az.: 2 Ca 443/14).“
Eigener Herd ist Goldes wert: Was ist mit Kaffeemaschine oder Radio?
„Einen Herd werden Angestellte wohl kaum mit ins Büro bringen. Kleinere Haushaltsgeräte, wie Kaffee- oder Espressomaschinen oder ein Radio sind aber durchaus üblich. Die Geräte sollten aber nur in Absprache mit dem Chef aufgestellt werden. Der Arbeitgeber kann die Nutzung privater Elektrogeräte nämlich untersagen. Gibt es einen Betriebsrat, hat der bei einem geplanten Verbot unter Umständen ein Mitspracherecht, so etwa, wenn der Chef das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten möchte. (BAG, Az.: 1 ABR 75/83). Wichtig zu wissen ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringt, wenn sich der Arbeitnehmer z.B. an einer privat mitgebrachten Kaffeemaschine verbrennt. Die Einnahme von Mahlzeiten zählt grundsätzlich zum „Privatvergnügen“ der Mitarbeiter, so dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Anders sähe es nur dann aus, wenn zwischen der Tätigkeit und dem Kaffeetrinken ein besonders enger Zusammenhang bestünde, wie das bei körperlich besonders anstrengenden Tätigkeiten oder einem besonders staubigen Arbeitsplatz der Fall sein kann. Doch selbst in diesem Fall kann eine Haftung der Unfallversicherung ausscheiden, wenn sich der Angestellte an einer mitgebrachten Kaffeemaschine verletzt, obwohl der Chef einen Kaffeeautomaten im Betrieb aufgestellt hat (SG Duisburg, Az.: S 26 U 2/02).“
Rauchen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber mittlerweile untersagen. Aber was ist mit der E-Zigarette?
„Rauchen an sich erfordert das Verbrennen von Tabakprodukten. Das ist bei der E-Zigarette nicht der Fall. Es ist deshalb kein Rauchen im klassischen Sinne. Daher ist die E-Zigarette nicht mit der Arbeitsstättenverordnung zu fassen – zumindest nach dem gegenwärtigen Wortlaut. Demgemäß ist der Arbeitgeber also nicht verpflichtet, E-Zigaretten zu untersagen. Der Arbeitgeber kann die E-Zigarette am Arbeitsplatz also ähnlich wie in Gaststätten (OVG Münster, Az.: 4 A 775/14) erlauben – kann sie aber auch verbieten.“
Aber der Genuss von Alkohol führt doch unweigerlich zur Kündigung. Oder gibt es da Ausnahmen?
„Alkoholgenuss ist außer bei Feierlichkeiten in den meisten Betrieben verboten. Geht es um die betriebliche Sicherheit, etwa beim Autofahren oder bei der Bedienung von Maschinen, ist die Sache klar. Eine Zuwiderhandlung kann in dem Fall die sofortige fristlose Kündigung bedeuten. Wer allerdings als Kellner arbeitet und mit den Gästen ein Glas Wein trinkt, darf nicht ohne weiteres gefeuert werden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt (Arbg. Düsseldorf, Az.: 8 Ca 5713/14).“
Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ein Problem?
„Ein ganz klares „Jein“! Erkrankt der Arbeitgeber akut am Arbeitsplatz, hat der Chef eine Fürsorgepflicht und darf einen Anruf beim Arzt nicht verbieten. Der Arzttermin selbst muss in die arbeitsfreie Zeit verlegt werden. Ausnahmen: Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Auch organisatorische Gründe in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, können dazu führen, dass man während der Arbeitszeit zum Doktor darf. Im Arbeitsvertrag kann es Regelungen geben, die eine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Arztbesuche verwehren.“
„Im ersten Jahr hab‘ ich die Halle gefegt, im Zweiten aufgeräumt und vor der Prüfung durfte ich dann auch mal das Werkzeug sortieren“ – so oder ähnlich haben es die meisten schon mal gehört.
Tatsache ist: Rechte und Pflichten eines Auszubildenden sind klar geregelt; schikanieren oder missbrauchen lassen muss sich niemand. Festgelegt ist dies alles im Berufsbildungsgesetzt (BBiG). Es geht im Wesentlichen um die § 13 (Mitwirkungspflicht des Auszubildenden) und § 14 (Ausbildung gemäß Ausbildungsziel – Pflichten des Ausbildenden). Wir wollen hier jetzt kein Fern-studium Jura anbieten, aber eine kleine Übersicht kann sicher nicht schaden. Fangen wir mit dem angenehmeren Teil an!
Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, sind nicht zulässig. Tagelange Botengänge gehören ebenso wenig zur Ausbildung wie ständige Räum-, Sortier- oder Putztätigkeiten. Darunter fällt auch das Kaffeekochen im Büro. Aber Achtung: Natürlich kann Ihr Ausbilder von Ihnen verlangen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz in Ordnung halten, benötigtes Material nach Gebrauch wieder wegräumen und benutzte Werkzeuge reinigen oder kleinere Reparaturen selbst ausführen. Die Reinigung des gesamten Betriebes gehört aber definitiv nicht dazu. Und dass private Besorgungen für Vorgesetzte oder Kollegen Ihre rein private Entscheidung sind, versteht sich eigentlich von selbst.
Material, dass Sie für Ihre Ausbildung benötigen, muss Ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dies können z.B. Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sein, aber auch Fachbücher, die Berichtshefte sowie Schreib- und Zeichenmaterial. Im Gegenzug sind Sie verpflichtet, damit sorgsam umzugehen und es schonend zu behandeln – lassen Sie sich im Zweifel also zweimal erklären, wie der Farbkopierer wirklich bedient wird.
Generell sind Sie nicht verpflichtet, Tätigkeiten auszuführen, die Ihre körperlichen Fähigkeiten übersteigen oder für die Sie nicht qualifiziert sind. Dazu gehören auch Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. Vorsicht, wenn Sie „mal eben“ den Lieferwagen nur ein Stück vorrollen lassen sollen – ohne Fahrerlaubnis lassen Sie die Finger vom Lenkrad. Das ständige und unnötige Wiederholen immer gleicher Tätigkeiten ist ebenfalls nicht zulässig. Verboten sind außerdem Akkord- und Fließbandarbeit.
Sie haben Anspruch auf geeignetes Ausbildungspersonal, d.h. Ausbilder müssen durch eine Abschlussprüfung der entsprechenden Fachrichtung und ausreichend Berufserfahrung qualifiziert sein. Bis zum August 2003 waren zusätzlich pädagogische Kenntnisse nachzuweisen.
Während einer dualen Ausbildung sind Sie berufsschulpflichtig. Für die Unterrichtszeiten muss Ihr Betrieb Sie freistellen. Zum Unterricht gehören auch die Pausen sowie die benötigte Zeit für den Weg zwischen Betrieb (nicht Wohnort!) und Berufsschule. Ein „Nacharbeiten“ der Berufsschulzeiten im Betrieb ist also generell unzulässig. Falls Sie keinen Blockunterricht haben (also z.B. ganze Berufsschulwochen), haben Sie im Idealfall in Ihrem Ausbildungsvertrag eine Klausel, die regelt, ob und bis wann Sie nach dem Unterricht noch im Betrieb erscheinen müssen.
Der jeweilige Ausbilder sollte auf Sie einen kompetenten Eindruck machen. Wenn Sie auf Fragen keine zufriedenstellenden Antworten bekommen, wenn Ihnen weder Sinn noch Zweck einer bestimmten Tätigkeit erklärt werden oder Sie das Gefühl haben, dass Sie mit Problemen bei einer Aufgabe allein gelassen werden, sprechen Sie einfach einmal mit der Personalabteilung oder der Ausbildungsleitung Ihres Ausbildungsbetriebes. Aber Vorsicht: Nicht gleich auf den Putz hauen oder lautstark beschweren – hier ist Ihr Fingerspitzengefühl gefragt!
Generell gilt: Sie sind zur aktiven Mitwirkung verpflichtet! Wer sich also nur passiv „beschallen“ lässt, bekommt schnell ein Problem.
Falsch: Anweisungen, die mit Ihrer Ausbildung zu tun haben, müssen Sie natürlich Folge leisten. Und die können vom Abteilungsleiter, der Kollegin aus dem Arbeitsschutz oder vom Gesellen sein, der Ihnen gerade zeigt, wie man richtig einen Nagel einschlägt – solange es Ihre Ausbildung betrifft (und nicht gegen die guten Sitten oder gar Gesetze verstößt): Machen Sie es einfach.
Arbeitsschutz, Sicherheitsbestimmungen, Rauchverbote und Kleiderordnungen, Hausordnungen und Hygienevorschriften. Gleichgültig, ob Sie das im Einzelfall nun für sinnvoll halten oder nicht: Halten Sie sich daran!
Wird gern am Ende der Ausbildung auf den letzten Drücker zusammengestoppelt – sollte aber nicht sein. Sie sind verpflichtet, die „schriftlichen Ausbildungsnachweise“ ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig (also nicht einmal jährlich) vorzulegen. Im Gegenzug bekommen Sie in der Regel während Ihrer Ausbildungszeit dazu Gelegenheit – das müssen Sie also nicht in Ihrer Freizeit erledigen.
Wie Sie z.B. Ihre Haare tragen, ist natürlich grundsätzlich Ihre Angelegenheit. Wenn die Frisur aber Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt oder Ihre Ausbildung unnötig erschwert, sieht das schon ganz anders aus. Und natürlich kann Ihr Ausbildungsbetrieb auch bestimmen, mit welchem Erscheinungsbild insgesamt (also Kleidung, Haarschnitt, Tattoos, Piercings etc.) Sie Kundenkontakt haben – Stichwort Erscheinungsbild des Betriebes. Also: Keine Diskussion anfangen; hier sitzen Sie in der Regel am kürzeren Hebel.
Sie sind auch als Auszubildender zur Verschwiegenheit verpflichtet. Interna wie Preise, Konditionen, Kalkulationen oder Lieferantenlisten sind ebenso vertraulich zu behandeln wie Betriebs-abläufe, nicht öffentliche Geschäftskennzahlen oder technisches Fachwissen. Der Tratsch aus der Betriebskantine gehört im Zweifel auch dazu. Und wer Negatives über den Betrieb auf Facebook postet, darf sich natürlich nicht wundern, wenn der Arbeitgeber dies zum Anlass einer Abmahnung macht oder sogar den Ausbildungsvertrag kündigt.
Während Ihrer Ausbildung kann Ihnen der Ausbildungsbetrieb jede Nebentätigkeit untersagen. Ihren lukrativen Schülerjob als Zeitungsausträger müssen Sie also aufgeben – auch wenn das aus Ihrer Sicht Ihre Ausbildung überhaupt nicht beeinträchtigt. Achtung: „Das merkt doch keiner“ ist hier nicht angesagt. Fliegen Sie auf, droht die fristlose Kündigung. Bekommt das Finanzamt Wind davon, gibt es ebenfalls Ärger – Sie sind schließlich kein Schüler mehr, sondern arbeiten im Zweifel „schwarz“. Und dann bekommen Sie massive Probleme. Und bei einem Unfall streiten sich Ihre Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft und Ihr Nebenjobbetrieb auf Ihre Kosten darum, wer NICHT zahlt.
✉ Beitrag per Email versendenNatürlich, so ziemlich jeder ist heute drin im Internet – wenn nicht mit einem eigenen Zugang, dann bei Freunden, in der Schule oder übers Internetcafé. Und alle glauben, sie kennen sich aus. Aber bei einer elektronischen Bewerbung lauern doch ein paar Stolperfallen.
Für die elektronische oder auch Email-Bewerbung gelten grundsätzlich die gleichen oder ähnliche Kriterien wie für die klassische Bewerbungsmappe per Post. Was weiter vorn zu Form, Inhalt, Struktur und Stil gesagt wurde, hat auch im Netz seine Gültigkeit. Auch wenn man vor allem bei internen Mails und in Foren und Chats mitunter den Eindruck gewinnen kann, dass Höflichkeit, guter Stil und ein gewisser Umgangston im Netz nicht nötig wären:
Das Gegenteil ist der Fall! Also verzichten Sie nicht auf eine Begrüßung, auf ganze Sätze, auf Logik und eine Grußformel zum Abschluss Ihrer Email. Natürlich haben Smileys ;-), Abkürzungen aus dem SMS-Jargon oder sogar animierte GIFs wie hüpfende Herzchen in einer Bewerbung überhaupt nichts verloren! Und: Fassen Sie sich kurz – knapp und schnell zu erfassen sollte eine Email immer sein (alles, was länger als zwei bis drei Absätze ist, gehört in die Anlagen).
Achtung: Obwohl die digitale Welt zum Copy-Paste verführt, erkennt ein erfahrener Personaler sofort, wenn er eine „Massensendung“ erhält. Derartige Mails nehmen sehr oft den gleichen Weg wie die Reklame im häuslichen Briefkasten: ungelesen in den Papierkorb. Ohne auf das Unternehmen abgestimmte Unterlagen geht also, wie bei der klassischen Mappe per Post, nichts.
Die eine oder andere Regel sollten Sie dann noch zusätzlich beachten: Ganz wichtig ist der möglichst genau identifizierte Empfänger! Die Adresse post_schlachterei_schulze@gmx.de ist völlig in Ordnung, denn die Schlachterei Schulze wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über Hunderte von Mitarbeitern (und damit potentiellen Email-Empfängern) verfügen und hat auch nicht in jedem Fall eine eigene Website oder einen eigenen Mailserver. info@worldwidetrade.com ist da schon sehr viel kritischer: Jetzt kommen theoretisch tausende Mitarbeiter in allen Filialen weltweit in Frage, die vielleicht Ihre Bewerbung erhalten – das kann im dümmsten Fall auch das Containerterminal in Hongkong sein. Also: Unbedingt den richtigen Empfänger mit seiner persönlichen Adresse in Erfahrung bringen. Geht das nicht (manche Firmen geben diese Adressen gar nicht heraus), ist personalabteilung@handels-ag.de als Notlösung auch akzeptabel.
Das geht gar nicht. Genauso wichtig wie der möglichst genau identifizierte Empfänger ist Ihre eigene Absenderadresse. „Schnecke_1982“, „Kickers-Freak“ oder „Holsten-Hummel“ sorgen vielleicht für kurze Heiterkeit in der Personalabteilung, bringen Sie unter allen Bewerbungen aber garantiert nicht ganz nach oben auf den Stapel. Besorgen Sie sich eine neutrale und seriöse Emailadresse bei einem der großen Provider – Sabine.Beispiel@web.de ist eindeutig und unverfänglich. Vergessen Sie Ihre Signatur, also den vollständigen Absender mit Adresse und Telefonnummer nicht. Natürlich steht das nochmals auf dem Lebenslauf und dem Anschreiben – bequemer ist es aber für alle, wenn direkt in der Email steht, von wem sie kommt.
Viele kostenlose Mailprovider hängen übrigens ganz automatisch an jede Ihrer Mails Werbung – prüfen Sie ganz einfach mit einem Freund, wie Ihre Mail beim Empfänger ankommt oder Sie schicken sich selbst einmal eine Mail (empfiehlt sich übrigens auch mit jeder Bewerbung – als Test, ob auch alles so ankommt, wie vorgesehen). Für ein paar € im Jahr ist in der Regel ein besseres Angebot (mehr Speicher etc.) bei jedem Provider im Angebot – ohne angehängte Werbung. Noch bevor die Mail geöffnet wurde, ist neben dem Absender der Betreff oder Bezug zu erkennen. Helfen Sie dem Empfänger! „Bewerbung um einen Ausbildungsplatz“ ist das Mindeste – besser ist zusätzlich die Kennziffer aus der Stellenanzeige, der Ausbildungsberuf sowie bei großen Unternehmen der Standort.
Da so ziemlich jede Bewerbungsmail irgendwann doch ausgedruckt wird, um kopiert oder abgelegt zu werden, ist die Form sehr wichtig. Also erstellen Sie auf jeden Fall alle Teile der Bewerbung mit der gleichen Sorgfalt, als würden Sie sie ausgedruckt verschicken. Die eigentliche Email besteht dann nur aus wenigen Zeilen, mit denen Sie Ihre eigentliche Bewerbung ankündigen. Außerdem sollten Sie mit EINEM Satz den Empfänger neugierig machen, Ihre Anlagen überhaupt zu öffnen (also z.B. den Hauptgrund nennen, warum Sie genau der richtige Kandidat / die richtige Kandidatin für den freien Ausbildungsplatz sind). Nutzen Sie auf jeden Fall die Betreff-Zeile in Ihrem Mailprogramm. 50 oder auch 100 oder sogar mehr eMails pro Tag sind für einen ganz normalen Angestellten im Büro keine Seltenheit – wenn dann Ihre Bewerbung erst geöffnet werden muss, um überhaupt zu erfahren, um was es geht, haben Sie schlechte Karten.
Auch in Zeiten von Flatrates und DSL-Anschlüssen sind viele Emailserver, vor allem in Firmen, in Bezug auf die transferierten Datenmengen beschränkt. Also: Alle Dateianhänge komprimieren oder gleich in einer geringen Auflösung abspeichern – 72 DPI reichen völlig aus. Und Ihr Bewerbungsfoto soll zwar einen guten Eindruck machen, aber niemand will von dieser Datei ein Poster drucken. Also speichern sie das Bild in einem Dateiformat wie JPEG, in einer Auflösung von max. 72 DPI und Größe, dass es nicht mehrere MByte hat. Oder bestellen Sie es gleich für Emails – die Profis im guten Fotostudio wissen dann, was Sie benötigen. Ihre gesamte Bewerbungsmail sollte mit allen Anhängen 1 bis max. 2 MB nicht überschreiten.
Zwar arbeiten weltweit über 90% aller Firmen mit den Produkten von Windows – aber eben nicht alle. Und das Hauptproblem der elektronischen Post bekämpfen mehr oder weniger intelligente und effektive Spamfilter. Nun mögen viele dieser Spamfilter Dateianhänge an Emails in den Formaten .doc, .xls oder besonders .exe überhaupt nicht. Ergebnis: Im besseren Fall wird der Empfänger auf den (vorerst) blockierten Eingang einer potenziell gefährlichen Email hingewiesen – ein toller Start Ihrer Bewerbung! Im schlechteren Fall filtert bereits der zentrale Server im Keller des Unternehmens Ihre liebevoll zusammengestellte Bewerbung aus und sie kommt nie an. Außerdem haben Sie keinen Einfluss darauf, über welche Fonts und Schriften der Empfänger auf seinem Rechner verfügt – wenn er Ihren sorgfältig gestalteten Lebenslauf ausdruckt und das Programm die von Ihnen gewählte Schrift durch eine andere ersetzt, kann das optische Ergebnis eine Katastrophe sein.
In der Regel virenfrei, mit relativ wenig Speicherplatzbedarf, international gültiger Standard und vom Empfänger weder inhaltlich noch im Aussehen zu verändern ist das PDF-Format. Gelesen werden können PDF-Dateien vom Acrobat Reader, den es an jeder Ecke im Internet kostenlos zum Download gibt. Word- oder Excel-Dateien umwandeln oder direkt PDF-Dateien erstellen können Sie z.B. mit dem Programmpaket Open Office, das ebenfalls kostenfrei im Netz erhältlich ist. Alle gängigen Scanprogramme bieten das Erstellen von PDF-Dokumenten an. Und verzichten Sie auch auf ZIP-Anhänge – das notwendige Programm zur Dekomprimierung ist längst nicht auf jedem Rechner installiert; außerdem kann diese Funktion aus Sicherheitsgründen auch von der IT-Abteilung des Unternehmens grundsätzlich blockiert sein.
Nun schicken Sie Ihre Bewerbung zwar als hübsches Paket – eine kurze Email mit möglichst wenig Anhängen. Aber das bleibt nicht zwangsläufig so. Ihr Foto kommt schon vorab der guten Ordnung halber in das Personalarchiv, Ihren Lebenslauf möchte sich der Prokurist nach dem Meeting noch einmal ganz in Ruhe ansehen und die Noten aus Ihren Zeugniskopien erfasst die Personalabteilung schon einmal für eine Statistik – kurz gesagt: Irgendwann werden Ihre Email und die Anhänge vielleicht getrennt. Nun können Sie Ihr JPEG nicht auf der Rückseite beschriften. Wenn die Bestandteile Ihrer Bewerbung jetzt total kryptische Bezeichnungen bzw. Dateinamen haben, haben Sie schon wieder schlechte Karten. Also benennen Sie die Dateien klar und unmissverständlich: „Max-Mustermann.PDF“ geht nicht so leicht verloren und kann auch nach ein paar Wochen wieder einwandfrei zugeordnet werden. Und: Besser ein Dateianhang als ein Dutzend! Personaler sind bequem – nicht jeder öffnet jeden Anhang und sortiert für sich dann noch Zeugnisse und Bescheinigungen.
Verzichten Sie darauf, Ihre Bewerbung als „Priorität hoch“ oder „Eilig“, „Wichtig“ oder „Vertraulich“ zu kennzeichnen – das wirkt in der Regel überheblich oder anbiedernd. Verschlüsseln Sie Ihre Email nicht – wer weiß, ob der Empfänger über die Technik und das Know How zum Entschlüsseln verfügt. Lassen Sie auch die Finger von der Option „Lesen / Öffnen der Nachricht bestätigen“ – dies kann unter Umständen für den Empfänger sichtbar sein und derart kontrollieren lässt sich nun wirklich niemand gern. Und speichern Sie Ihre komplette Bewerbung mit Anhängen – damit Sie nicht den Überblick verlieren (spätestens beim Vorstellungsgespräch sollten Sie ganz genau wissen, bei wem und wie und warum Sie sich beworben haben).
Eine Checkliste als PDF zum Download gibt es hier.
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